Newsletter des Umweltinstitut München e.V.
Donnerstag, 20. März 2014
2011 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Honig, der genmanipulierten Pollen enthält, als “gentechnisch verändert” gekennzeichnet werden muss. Über einen Definitions-Trick versucht nun die EU-Kommission, dieses Urteil auszuhebeln: Pollen soll künftig nicht mehr isoliert betrachtet, sondern “nur” als natürlicher Bestandteil von Honig definiert werden. Kontaminierter Honig, wie etwa Raps-Honig aus Kanada, könnte dann ungekennzeichnet in europäischen Supermarktregalen landen.
Nachdem der Umweltausschuss gestern der Vorlage der Kommission mit knapper Mehrheit zugestimmt hat, fordert das Umweltinstitut die EU-Abgeordneten und die Bundesregierung nun auf, sich gegen diesen Vorschlag und für die Wahlfreiheit der Verbraucher einzusetzen. Statt weitere Hintertürchen für Gentechnik zu öffnen, müssen die Kennzeichnungslücken bei Fleisch, Milch und Eiern von Tieren, die Gen-Futter erhalten, endlich geschlossen werden. Wir fordern eine lückenlose Kennzeichnungspflicht für alle genmanipulierten Lebens- und Futtermittel!
EU-Umweltnews
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Kennzeichnung von Gen-Pollen in Honig
Donnerstag, 16. Januar 2014
Das Plenum des EU-Parlaments hat sich gestern dafür ausgesprochen, dass Honig erst dann als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden muss, wenn er zu mehr als 0,9 Prozent aus Gen-Pollen besteht.
Damit haben sich die Abgeordneten mehrheitlich gegen eine Beschlussvorlage des Umweltausschusses gewandt, die eine Kennzeichnung auch unterhalb dieser Grenze gefordert hatte (EU-News 3. Dezember). Der Parlamentsbeschluss geht dennoch über den Kommissionsvorschlag zur Revision der Honigrichtlinie hinaus. Die Kommission hatte vorgesehen, Pollen als “natürlichen Bestandteil” von Honig zu definieren. Damit hätten auch größere Mengen von Gen-Pollen im Honig nicht gekennzeichnet werden müssen. [am]
Pressemeldung EU-Parlament
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Frage und Anmerkung der Zehlendorfer Redaktion:
Wie will man dies alles prüfen, wenn nach der Honigverordnung des BMEL von 2004, letztlich geändert 2007, das Filtern von Honig zulässig ist, allerdings gekennzeichnet werden muss? Das hat zur Folge, dass bei großen Abfüll- und Verarbeitungsbetrieben, die Herkunft von Honigen nicht mehr nachvollziehbar ist. Es bleibt lediglich die Kennzeichnungspflicht:
1. Mischung von Honig aus EG-Ländern,
2. Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern
3. Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern.
Die Diskussion in dieser Form geht damit in Leere.
Der DIB bedauert das zwar in seiner Honigverordnung in der Novellierung von 2007 im Kommentar zur Honigverordnung von 2004 des BMEL auf S. 11, kann aber daran bis heute naach unserer Einschätzung nichts ändern.
In der Honigverordnung (DIB) von 2004/2007 werden im Anhang (Anlage 1, Abschn II) neun Honigarten definiert:
Blütenhonig Honigtauhonig Schleuderhonig Presshonig Wabenhonig Honig mit Wabenanteilen Tropfhonig gefilterter Honig Backhonig
Danach kann nach unserer Einschätzung Honig mit ursprünglich Gen-veränderten Pollen, d.h. von Gen-veränderten Pflanzen, ohne weiteres und zulässig in den Handel gelangen.
Da bleibt die Frage, ob der von unseren Imkern angebotene, naturbelassene, lediglich fein gesiebte Honig nicht deutlicher ebenso gekennzeichnet werden sollte. Das DIB-Glas ist ein Schritt dazu. Das würde aber auch bedeuten, dass der in diesem Glas angebotene Honig grundsätzlich nicht gefiltert werden darf. Die gesonderte Bezeichnung des DIB „Echter Deutscher Honig“ ist in der Honigverordnung des BMEL so nicht definiert.
dR